BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das betriebliche Eingliederungsmanagment ist für den Arbeitgeber vorgeschrieben während es für ArbeitnehmerInnen freiwillig ist. Er oder sie kann es auch jederzeit abbrechen.
Es dient dem Ziel der Beschäftigungssicherung für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Auftrag des Gesetzgebers beinhaltet den Ausbau der betrieblichen Prävention im Sinne von „Rehabilitation statt Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“.
Ziele des BEM im Rahmen des Möglichen:
- Die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern,
- Arbeitsunfähigkeit überwinden bzw. erneuter AU vorbeugen,
- chronische Krankheiten/Behinderungen vermeiden,
- vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern,
- die Gleichbehandlung der nach § 167 Abs. 2 SGB IX Betroffenen in allen Einrichtungsteilen sicherzustellen,
- die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen.
Die Fallbearbeitung erfolgt durch das BEM-Team:
- ein/e zuständige/r Vertreter/in des Dienstgebers (je nach Zuständigkeit jemand aus dem Kita- oder Personalausschuss),
- die /der BEM- Beauftragte
- ein/e Vertreter/in der Mitarbeitervertretung
- ggf. Schwerbehindertenvertretung
- bei Bedarf wird es um fachkompetente Personen erweitert
Die Pfarrgemeinde hat BEM-Beauftragte mit der Wahrnehmung des Verfahrens beauftragt.
Verfahren:
- Ist eine Arbeitnehmerin innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig, lädt die/der BEM-Beauftragte zum Erstgespräch ein und führt dies durch. Die Arbeitnehmerin kann eine Begleitung z.B. durch die MAV nutzen. Es werden gemeinsam weitere Schritte vereinbart.
- Das BEM-Team analysiert den Fall und schlägt Maßnahmen vor. Diese sind völlig offen, sie reichen von z.B. einem höhenverstellbaren Schreibtisch bis zur Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzzeit oder Beantragung von Fördermaßnahmen.
Ziel ist immer die Eingliederung/Sicherung der Erwerbstätigkeit! - Das BEM-Team oder ein Beauftragter bespricht die Maßnahmen mit der betroffenen Person. Das Entscheidungsrecht zu der Durchführung der Maßnahmen liegt beim Dienstgeber.
- Nach Abschluss der Maßnahme wird mit der betroffenen Beschäftigten ein Bewertungsgespräch durchgeführt. Nach drei bis vier Monaten findet eine Nachbesprechung statt. Es kann auch zu einer Beendigung ohne Erfolg führen.
Wichtig: Ohne Einwilligung der Arbeitnehmerin geschieht nichts, ggf. kann aber auch nur eine Befreiung von der Schweigepflicht eines behandelnden Arztes weiterhelfen. Über alle rechtlichen Bedingungen wird in jedem Schritt informiert!